Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Rechtliches

Regelung für Kinder- und Freiballone

Bundesamt für Zivilluftfahrt

Handelsübliche Ballone (Kinderballone, Partyballone, Freiballone usw.) dürfen in der Regel ohne Bewilligung steigen gelassen werden. Die grössten Einschränkungen gelten im Bereich von Flugplätzen mit Flugsicherung.

Grundsätzlich können Ballone mit weniger als 30 m3 Ihnhalt ohne Bewilligung des BAZL steigen gelassen werden. Von diesem allgemeinen Grundsatz gibt es hingegen auch einige Ausnahmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine gewisse Grösse oder Nutzlast erreicht wird oder sich in der Nähe ein Flugplatz mit Flugsicherung befindet.

Im Allgemeinen sind Ballone so steigen zu lassen, dass Gefahren für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich sind, und es sind die in Anlage 2 der Verordnung (EU) NR: 923/2012 festgelegten Bedingungen einzuhalten.

Einschränkungen gesamte Schweiz

In der Schweiz ist es untersagt, Ballone steigen zu lassen:

  • mit mehr als 30 m3 Inhalt
  • mit mehr als 2 kg Nutzlast
  • mit brennbarem Gas gefüllt sind

Zusätzliche Einschränkungen in der Nähe von Flugplätzen mit Flugsicherung

Das Steigenlassen von Ballonen in der Umgebung (innerhalb eines Radiusses von 5 km) von zivilen oder militärischen Flugplätzen mit einer Kontrollzone (CTR, siehe Karte unter Dokumente) unterliegen folgenden zusätzlichen Auflagen:

  • Das Volumen darf nicht grösser als 1 m3 sein.
  • Der gleichzeitige Aufstieg ist auf 300 Ballone begrenzt.
  • Die Ballone dürfen nicht gebündelt werden (sogenannte Ballontrauben).
  • Es dürfen keine harten Gegenstände befestigt bzw. in die Ballone eingefüllt werden (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, LED Leuchten usw.). Ausgenommen sind Kartonkarten (max. A5).

Kann eine dieser Auflagen nicht eingehalten werden, ist eine Koordination mit der Flugsicherung skyguide erforderlich:

www.skyguide.ch (Antragsformular für Spezialflüge)

Die Anfrage muss mindestens 10 Arbeitstage vor dem Anlass erfolgen.